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...“human rights can seem like abstract ideas or distant hopes for people in faraway lands. We must never think of them as such. We must never accept them as such.“

Seit der „Déclaration des droits de l’homme et du citoyen“ vom 26. August 1789 hat sich die Idee der unveräußerlichen und angeborenen Rechte in den Köpfen der westlichen Gesellschaft verfestigt. Der Begriff Menschenrechte ist ein wichtiger Bestandteil unserer Kultur geworden. In den Staaten Mitteleuropas bemüht man sich, die Europäische Menschenrechtscharta umzusetzen, einzuhalten oder auszubauen. Wie ist es da möglich, daß gerade an einem für Europa so kritischen Punkt, wie es der Balkan schon immer war, es so lange verschlafen wurde, eine geeignete Lösung herbeizuführen. Bosnien konnte ohne Konsequenzen für Europa noch so einigermaßen in den Griff bekommen werden, doch wie sieht es jetzt in „Rest- Jugoslawien“ aus? Wer kann für die Folgen der durch die NATO gesetzten Aktionen garantieren? Wer wagt Prognosen abzugeben, wie siech Rußland verhalten wird. Ein Land, daß um seine Identität und wirtschaftliche Integrität kämpft, wie noch nie zuvor. Hätte ein solches Land nicht allen Grund das alte Feindbild NATO wieder hochzuhalten. Tatsächlich versucht man weltpolitisches Kapital aus dieser Situation zu gewinnen. Das sind aber nur einige Probleme in diesem Zusammenhang. Wie sieht es beispielsweise mit immer wieder aufkeimenden Extremisten des Landes aus? Können Rechtsradikalismus und Nationalismus zu einer Bedrohung der westlichen Welt auswachsen?

Kein vernünftiger Staatsmann wird es heutzutage wagen können die wesentlichen Rechte in Frage zu stellen ohne sich rechtfertigen zu müssen. Sogar Regierende jener Gesellschaften, die sich nicht als der europäischen Tradition zugehörig fühlen, können sich einer gewissen Verantwortung nicht mehr entziehen, da die gesellschaftliche und wirtschaftliche Verflechtung unserer Welt dies schon nicht zuläßt. Weithin anerkannt ist auch, daß die Garantie von Grundrechten die Voraussetzung für nachhaltige wirtschaftliche, politische und kulturelle Entwicklung ist. In Europa, womit vor allem die Staaten des Europarates gemeint sind, ist man, vor allem durch den starken Einfluß der Europäischen Menschenrechtskonvention, schon so weit, nicht mehr nur über Grundrechte an sich diskutieren zu müssen. Hier stellt sich vor allem das Problem der Durchsetzung und der Kontrolle. Probleme bestehen allerdings, wenn Interessen wie z.B. die wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität es erfordern Grundrechte einzuschränken. Dieses Argument verleitet gerne dazu auch große Einschnitte zu akzeptieren. Es war ja auch die Argumentation die bekannte Polizeistaaten schon im letzten Jahrhundert rechtfertigte. Diese widerstrebenden Interessen auszubalancieren ist Aufgabe der modernen Politik und Rechtswissenschaft, die jeden Ihrer Schritte streng zu prüfen hat. Außerdem bringt eine moderne rechtsstaatliche Gesellschaft weitere subtile Kontrollmechanismen, wie die parlamentarische Opposition, private Vereinigungen und Interessengruppen (NGO’s), Medien, u.a., mit sich die eine weitere Kontrolle der Staatsmacht garantieren.

Der 10. Dezember 1948 stellt, ohne sich unmittelbar ausgewirkt zu haben, doch ein einschneidendes Datum in der neueren Entwicklung dar. Der Tag an dem die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR) verabschiedet wurde hat eine Entwicklung eingeleitet, die heute, nach 50 Jahren, nicht überschätzt werden kann. Die AEMR ist geradezu eine Vorlage für weitere Aktionen. Auch wenn die Erklärung an sich rechtlich unverbindlich ist und keine Durchsetzungsmittel beinhaltet haben ihre einzelnen programmatischen Bestimmungen jedoch seit damals eine zunehmende Konkretisierung erfahren. Die seit 1948 vorangetriebene Realisierung einzelner Bestimmungen der AEMR im Völkervertragsrecht sowie durch Mechanismen und Verfahren auf universeller und regionaler Ebene hat sich auf die nationalen Rechtsordnungen und auf die Gedankenwelt der Menschen nahezu unbemerkt aber stetig ausgewirkt. So vieles was man noch vor ein paar Jahrzehnten als normal empfunden hat ist heute nicht mehr vorstellbar oder löst eine emotionelle Diskussion in der Gesellschaft aus. Die Todesstrafe wird nicht mehr als eine alltägliche Form der Bestrafung angesehen sondern bedarf der ständigen Rechtfertigung, was zu ihrer Abschaffung in den meisten europäischen Staaten geführt hat. Das ursprüngliche Verständnis von Grundrechten als Bürgerrechte, wie es die Erklärung von 1789 zum Ausdruck bringt, hat durch die Erklärung von 1948 ebenfalls einen Bedeutungswandel erfahren, was sich besonders auch im Verständnis des Fremdenrechts und Asylrechts bemerkbar gemacht hat. Rechte die Jedermann an jedem Ort nicht nur beanspruchen kann, sondern die quasi als angeboren gelten, lösen den Anspruch von einer Staatszugehörigkeit. Wenn hier eingewendet wird, daß kulturelle Verschiedenheiten auch verschiedene Ansprüche nach sich ziehen, darf das allerdings keine Begründung für die Verachtung der grundlegenden Werte der Menschheit sein. Ein Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, um ein Beispiel zu bringen, ist so grundlegend, daß es keiner Rechtfertigung bedarf. Die fundamentalen Menschenrechte sind als Teil der menschlichen Existenz, ja sogar als Grund für die Menschliche Existenz anzusehen1.
Die fortdauernde und allgemeine Bedeutung der AEMR muß nicht mehr bewiesen werden. Auch wenn regionale und kulturelle Unterschiede in Einzelfällen stärker berücksichtigt werden, kann damit keine wesentliche Einschränkung der Forderung: „Alle Menschenrechte für Alle“ begründet werden.

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